VON A WIE AUFKLÄRUNG BIS Z WIE ZUZAHLUNG – RATGEBER SOZIALE LEISTUNGEN

Auch wenn Rheumatoide Arthritis (RA) gut behandelbar ist, kann sie das Leben von Patienten oft nachhaltig einschränken – sowohl im Beruf wie auch im Privatleben. Zu den gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen kommen dann zum Teil soziale und finanzielle Probleme und Sorgen hinzu. Doch in solchen Fällen hilft unser Sozialstaat: Für Sie als Patient stehen zahlreiche sozialrechtliche Leistungen, Ausgleichs- und Teilhabemöglichkeiten bereit. Gerade bei einer chronischen Erkrankung wie der Rheumatoiden Arthritis müssen Sie sich als Patient meist wegen unterschiedlicher Leistungen an unterschiedliche Leistungsträger wenden. Wir stellen Ihnen daher auf den nächsten Seiten die unterschiedlichen Behörden und Institutionen samt ihren Leistungen vor und geben Ihnen praktische Tipps, wie Sie Ihre sozialrechtlichen Ansprüche bei den zuständigen Stellen einfordern können.

Die Informationen wurden sorgfältig recherchiert, ausgewählt und zusammengestellt. Da die Thematik jedoch sehr komplex ist, kann nicht jeder Einzelfall dargestellt werden. Wir bitten daher um Verständnis, dass Bristol-Myers Squibb keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen kann. Insbesondere kann diese Orientierungshilfe nicht die im Einzelfall notwendige rechtliche Beratung ersetzen. Wir danken Frau Prof. Dr. jur. Corinna Grühn von der Hochschule Bremen für die fachliche Beratung.

Ihre Sozialleistungen im Überblick

Ihre Sozialleistungen im Überblick

Umfassender Auskunftsanspruch

Das Sozialgesetzbuch I (SGB I)1 schreibt vor, dass grundsätzlich alle Sozialleistungsträger zur Aufklärung, Auskunft und Beratung über ihre Leistungen dem Patienten gegenüber verpflichtet sind. Sowohl Ihre Krankenkasse als auch Ihre Pflegekasse müssen Sie also umfassend und einzelfallbezogen über Ihre Rechte und Pflichten beraten. Sie müssen Ihnen neben den eigenen Leistungsangeboten auch die Ansprechpartner für weitere Sozialleistungen nennen. Das Gleiche gilt für Gemeinden.

Zum Nachlesen

Alle Informationen rund um das Thema „Soziale Leistungen“ finden Sie auch in unserer Broschüre. Einfach hier bestellen.

  1. 1. Vgl. §§ 13–15 SGB I.
  2. 2. § 33 SGB V.
  3. 3. Vgl. insoweit die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, 2. Teil – Heilmittelkatalog, in Kraft getreten am 1.1.2017, https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/12/, Abrufdatum: 4.1.2017.
  4. 4. Vgl. die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 24.3.2016 und insbesondere das Hilfsmittelverzeichnis, https://hilfsmittel.gkvspitzenverband.de/HimiWeb/hmvAnzeigen_input.action, Abrufdatum: 4.1.2017.
  5. 5. Vgl. § 37 SGB V.
  6. 6. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
  7. 7. § 44 SGB V.
  8. 8. Vgl. § 47 SGB V.
  9. 9. Vgl. § 48 SGB V.