ERLEICHTERUNGEN UND UNTERSTÜTZUNG

Ihr erster Weg wird Sie sicherlich zum Arzt Ihrer Wahl bzw. zum Rheumatologen geführt haben. Dort wurden umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und Sie erhalten möglicherweise Medikamente. Dies sind Leistungen, für die die gesetzliche Krankenversicherung zum größten Teil aufkommt. Darüber hinaus hält die gesetzliche Krankenversicherung jedoch noch weitere Leistungsansprüche für Sie bereit, die Ihnen helfen, Ihre Krankheitssituation besser zu meistern. Im Folgenden werden die Leistungsansprüche gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen beschrieben. Achtung: Bei privaten Krankenversicherungen ist die Leistung abhängig vom gewählten Tarif und daher nicht einheitlich. Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre private Krankenversicherung.

Patient:innen haben Ansprüche auf sogenannte Heilmittel1 und Hilfsmittel2.

Zu den Heilmitteln zählen zum Beispiel:

  • Krankengymnastik
  • Ergotherapie
  • nicht verschreibungspflichtige Medikamente (z. B. Folsäure bei einer MTX-Therapie)

Für Patient:innen mit Rheumatoider Arthritis ist ein Anspruch auf Ergotherapie3 und Krankengymnastik mit Thermotherapie, z. B. Fango, anerkannt. Diese muss ein Arzt verordnen.

Hilfsmittel sind im Gegensatz zu den Heilmitteln meist Gegenstände. Sie sollen dabei helfen, eine Erkrankung zu bekämpfen, den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen. Zu den Hilfsmitteln, die von der Krankenkasse anerkannt sind4, zählen:

  • Knöpfhilfen und sonstige Anziehhilfen
  • Ess- und Trinkhilfen
  • Greifhilfen
  • Badehilfen
  • orthopädische Hilfsmittel

Für die Gewährung eines Hilfsmittels müssen Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden und dieses dort beantragen. Für Heil- und Hilfsmittel sind folgende Zuzahlungen zu leisten:

Heilmittel: 10 % der Kosten des Heilmittels und 10 € je Verordnung
Hilfsmittel: 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 €, maximal 10 €

Beispiel

Wenn auf einem Rezept sechs Massagetermine à 15,40 € verordnet werden, dann müssen 10 % Zuzahlung pro Massage, also 1,54 € x 6 = 9,24 € plus 10 € für die Verordnung, also insgesamt 19,24 € zugezahlt werden.

Welche Hilfsmittel bezahlt meine Krankenkasse?

Anders als für Hilfsmittel übernimmt Ihre Krankenkasse für Gegenstände des täglichen Lebens keine Kosten. Aber welcher Gegenstand ist Gegenstand des täglichen Lebens, welcher ist ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung? Diese Abgrenzung ist zum Teil schwierig. Lassen Sie sich dazu am besten im Einzelfall beraten! Anlaufstellen dazu finden Sie hier. Auch bei Ihrer Krankenkasse können Sie nachfragen, wer die Kosten übernimmt.

Gut zu wissen!

Krankenkassen können Heilmittel wie Ergotherapie auch langfristig genehmigen. Dies ist insbesondere bei chronischen Erkrankungen, die dauerhaft therapiert werden müssen, möglich.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung vorübergehend Hilfe bei der täglichen Versorgung benötigen, kann ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege5 in Betracht kommen. Das heißt, dass Sie zu Hause versorgt werden.

Dazu gehören unter anderem:

  • die sogenannte Behandlungspflege: Hierzu zählen z. B. Verbandswechsel und die Verabreichung von Arzneimitteln.
  • die sogenannte grundpflegerische Versorgung: z. B. Unterstützung bei der Körperpflege, beim Toilettengang und beim An- und Auskleiden. Auch die hauswirtschaftliche Versorgung – also z. B. das Einkaufen, Kochen und das Reinigen der Wohnung – ist hiervon umfasst. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn eine in Ihrem Haushalt lebende Person, also z. B. Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin, diese Pflege nicht übernehmen kann.

Für die häusliche Krankenpflege ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten und 10 € pro Verordnung zu leisten. Die Zuzahlung ist jedoch auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Sowohl bei Arzneimitteln als auch bei der medizinischen Rehabilitation müssen Sie als Versicherter zum Teil Zuzahlungen leisten.

Allerdings gibt es Ausnahmen:

  • Kinder bis zum 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.
  • Wenn die sogenannte Belastungsgrenze überschritten wird, haben Patient:innen die Möglichkeit, sich von Zuzahlungen befreien zu lassen.6 Diese Grenze liegt bei 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen. Chronisch erkrankte Personen wie Menschen mit Rheumatoider Arthritis müssen höchstens 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen aufbringen. Zu den Bruttoeinnahmen zählen u. a. Gehalt und Renten.
  • Menschen, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II, sogenanntes Hartz IV) oder Leistungen der Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII) erhalten, können sich von den Zuzahlungen befreien lassen, wenn sie die Belastungsgrenze erreicht haben. Im Jahr 2022 beträgt die Belastungsgrenze für diese Personengruppe 107,76 €, bei chronisch Erkrankten 53,88 €.
Ein Beispiel zur Berechnung der Zuzahlungsgrenze

Ein Beispiel zur Berechnung der Zuzahlungsgrenze

Sie müssen die Befreiung von den Zuzahlungen bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dazu müssen Sie die Belege, die Ihre Zuzahlungen z. B. für Medikamente ausweisen, sammeln und einreichen. Die Befreiung muss jedes Jahr erneut beantragt werden.

Tipp

Nutzen Sie den „Zuzahlungsrechner“ von ApoNet und berechnen Sie damit Ihre persönliche Belastungsgrenze.

Krankengeld

Die Rheumatoide Arthritis kann dazu führen, dass Sie zeitweise oder auch gänzlich Ihren Beruf nicht ausüben können. Wenn Sie vorübergehend nicht arbeiten können, wird Ihr Arzt Sie krankschreiben. In der Regel haben Sie dann einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber7 bis zu sechs Wochen. Sollten Sie nach diesen sechs Wochen weiter arbeitsunfähig sein, haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld von Ihrer Krankenkasse.8

Wie hoch ist mein Krankengeld?

Das Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung. Die Höhe ist daher davon abhängig, wie viel Sie vorher verdient haben, und beträgt grundsätzlich 70 % des Brutto-Arbeitsentgelts.9 Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gewährt.10

Wenn Sie privat krankenversichert sind, ist Ihr Anspruch auf Krankengeld abhängig davon, ob Ihr privater Versicherungsvertrag dies mitumfasst, z. B. eine Krankentagegeldversicherung.

  1. 1. § 32 SGB VI.
  2. 2. § 33 SGB V.
  3. 3. Vgl. insoweit die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, 2. Teil – Heilmittelkatalog, in Kraft getreten am 1.1.2020, https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/heilmittel/heilmittel_richtlinie/HeilM-RL_2019-11-22_iK-2020-01-01.pdf, Abrufdatum: 28.1.2020.
  4. 4. Vgl. die Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der Fassung vom 3.10.2018 und insbesondere das Hilfsmittelverzeichnis, https://www.gkvspitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/Hilfsmittel-Richtlinie_Stand_19-07-2018.pdf, Abrufdatum: 28.1.2020.
  5. 5. Vgl. § 37 SGB V.
  6. 6. Vgl. § 62 SGB V.
  7. 7. § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
  8. 8. § 44 SGB V.
  9. 9. Vgl. § 47 SGB V.
  10. 10. Vgl. § 48 SGB V.