MIT REHABILITATION WIEDER ZURÜCK INS ARBEITSLEBEN

Rehabilitationsmaßnahmen haben nach SGB IX1 das Ziel der Wiedereingliederung in das berufliche und gesellschaftliche Leben. Patienten werden auf ein möglichst unabhängiges Leben in Arbeit und Gesellschaft vorbereitet, damit sie in ihrer Lebensgestaltung so frei wie möglich werden können.

Die medizinische Rehabilitation soll die Erkrankung bessern oder verhindern, dass die Symptome weiter fortschreiten. Sowohl körperliche als auch seelische Beeinträchtigungen, die mit einer chronischen Erkrankung einhergehen können, werden dabei intensiv behandelt.

Bei Rheumatoider Arthritis werden zur Krankheits- und Schmerzbewältigung u. a. eingesetzt:

  • Krankengymnastik
  • Ergotherapie2
  • Patientenschulungen
  • psychologische Hilfen
  • Physiotherapie
  • physikalische Behandlung
  • Gangschulung
  • medikamentöse Behandlung einschließlich Ein- und Umstellung
  • begleitende Gruppenangebote zur Schmerzbewältigung oder Entspannung

Auch die arbeits- und sozialrechtliche Beratung kann Gegenstand der medizinischen Rehabilitation sein.

Die medizinische Rehabilitation übernimmt entweder die gesetzliche Krankenversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung. Ggf. kommen hier auch die Träger der Eingliederungshilfe in Betracht. Ihre Krankenkasse ist dann Ihr Ansprechpartner, wenn Sie bereits in Rente sind. Die gesetzliche Rentenversicherung ist die richtige Anlaufstelle, wenn Ihre Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden soll3 und dies durch eine medizinische Rehabilitation grundsätzlich auch zu erreichen ist. Außerdem müssen Sie eine sogenannte Wartezeit erfüllen, also insbesondere Versicherungsbeiträge geleistet haben.4 Da die Anforderungen von Fall zu Fall unterschiedlich sind, sollten Sie sich hierzu individuell von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.

Eine medizinische Rehabilitation kann ambulant oder stationär erfolgen. Eine ambulante Erbringung hat Vorrang und wird auch mit dem Begriff „teilstationär“ bezeichnet. Beide Modelle haben Vor- und Nachteile. Während Sie bei der ambulanten/teilstationären Rehabilitation zu Hause bei der Familie bleiben können, haben Sie bei der stationären Rehabilitation die Möglichkeit, sich voll und ganz auf Ihre Genesung zu konzentrieren. Überlegen Sie, welche Form für Sie und Ihre Gesundheit besser passt. Beachten Sie auch, dass Sie ein Mitspracherecht bei der Wahl der Einrichtung haben – Ihren berechtigten Wünschen muss der Kranken- bzw. Rentenversicherungsträger entsprechen!

Die Leistungen zur stationären Rehabilitation werden in der Regel höchstens für drei Wochen erbracht. Sie können aber verlängert werden, um das Rehabilitationsziel zu erreichen. Grundsätzlich kann die Rehabilitationsmaßnahme nur alle vier Jahre in Anspruch genommen werden, aber auch hier sind Ausnahmen möglich. Bei der stationären Rehabilitation ist zudem eine Zuzahlung zu leisten.

Gut zu wissen!

Ein Anspruch auf medizinische Rehabilitation besteht in der Regel alle vier Jahre.

Sie machen sich Sorgen, weil Sie Ihren Beruf nicht mehr wie gewohnt ausführen können, oder sind sich nicht sicher, ob Sie den Wiedereinstieg in das Berufsleben ohne Unterstützung schaffen? Dann sind die berufliche Rehabilitation oder die sogenannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Sie interessant.5 Kostenträger für eine berufliche Rehabilitation können die gesetzliche Rentenversicherung oder die Agentur für Arbeit sein. Ggf. kommen hier auch die Träger der Eingliederungshilfe in Betracht.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist zuständig6, wenn

  • Sie die sogenannte Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
  • Sie bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder diese durch die berufliche Rehabilitation verhindert würde.
  • die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation erforderlich sind.

Die Bundesagentur für Arbeit ist zuständig, wenn

  • hierfür kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist7; z. B., wenn der Rentenversicherungsträger nicht zuständig ist, weil Sie nicht gesetzlich rentenversichert sind.
  • Sie Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II, sog. Hartz IV, durch ein Jobcenter erhalten.

Damit Sie im Berufsleben einen aktiven Beitrag leisten können, stehen verschiedene Möglichkeiten bereit. Als Unterstützung werden u. a. angeboten:

  • Hilfen zur Erhaltung des Arbeitsplatzes, wie z. B. eine entsprechende Ausstattung und Ausrüstung,
  • berufliche Weiterbildung und Anpassung,
  • die berufliche Erstausbildung,
  • finanzielle Hilfen wie die Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt, für Lernmittel, für Unterbringungskosten oder Arbeitsbekleidung oder -geräte z. B. bei Weiterbildung.

Damit Sie die für Sie passende Maßnahme finden, sollten Sie sich beraten lassen.

Menschen, die einen Grad der Behinderung von 30 haben, aber keine anerkannte Schwerbehinderung, können bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen.8 Dies ist dann möglich, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erhalten oder behalten könnten. Gleichgestellte behinderte Menschen genießen dann grundsätzlich denselben Schutz wie schwerbehinderte Menschen, insbesondere den Kündigungsschutz. Sie erhalten auch Hilfe bei der Arbeitsplatzausstattung, haben jedoch z. B. keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises, Zusatzurlaub oder unentgeltliche Beförderung.

Gut zu wissen!

Zu diesem Themenkreis der beruflichen Rehabilitation beraten die Beratungsfachkräfte der Agenturen für Arbeit. Hilfreich ist auch das „Merkblatt 12 – Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ der Bundesagentur für Arbeit.

  1. 1. Vgl. § 1 SGB IX.
  2. 2. Definition nach: Deutscher Verband der Ergotherapeuten e. V., https://www.dve.info/ergotherapie/definition#, Abrufdatum: 4.1.2017.
  3. 3. KassKomm/Kater, § 15 SGB VI, Rn. 5.
  4. 4. Vgl. § 11 SGB VI.
  5. 5. Vgl. § 16 SGB VI.
  6. 6. Vgl. im Einzelnen § 11 SGB VI.
  7. 7. Brand/Karmanski, § 112 SGB III, Rn. 11.
  8. 8. Vgl. § 151 SGB IX.