RENTENANSPRÜCHE BEI ARBEITSUNFÄHIGKEIT
Für den Fall, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur teilweise arbeiten können, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Erwerbsminderungsrente zu erhalten. Dazu müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, das heißt, insbesondere die Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein. Außerdem müssen zuerst die Rehabilitationsmaßnahmen ausgeschöpft werden.1 Schwerbehinderte Menschen können zudem vorzeitig in Altersrente gehen.2
Unterschieden wird zwischen einer teilweisen und einer vollen Erwerbsminderung:
- Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn Sie zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können.3 Die Rentenhöhe beläuft sich dann auf 50 % jener Rente, die Sie bei voller Erwerbsminderung oder als Altersrente erhalten werden. Hier wird davon ausgegangen, dass diese Rente und eine Teilzeitbeschäftigung ausreichen, um den Lebensunterhalt zu sichern.
- Volle Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als drei Stunden täglich arbeiten können.4 In diesen Fällen erhalten Sie die volle Rente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, die abhängig vom Geburtsdatum zwischen 65 und 67 Jahren liegt.
Es gilt jedoch immer der Grundsatz: „Reha vor Rente.“ Das heißt, dass zunächst die Rehabilitationsmaßnahmen ausgeschöpft sein müssen. Erst dann kommen Rentenleistungen in Betracht.
Wie hoch ist meine Rente?
Die tatsächliche Höhe Ihrer Rente richtet sich nach den Jahren, in denen Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und insbesondere nach der Höhe der Beiträge, die Sie eingezahlt haben. Daher ist die Rentenhöhe individuell. Die Rentenversicherung verschickt jährlich eine Renteninformation an jeden Versicherten. Darin ist Ihre Rentenhöhe aufgeführt.
Tipp
Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de/
Für Personen, die vor dem 2.1.1961 geboren sind, gibt es zudem noch die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“ nach SGB VI.5 Falls Sie zu diesem Personenkreis gehören, lassen Sie sich hierzu beim Rentenversicherungsträger beraten!
- 1. Vgl. § 9 SGB VI.
- 2. Vgl. § 37 SGB VI.
- 3. Vgl. § 43 SGB VI.
- 4. Vgl. § 43 SGB VI.
- 5. § 240 Abs. 2 SGB VI.