ADRESSEN UND ANTRAGSSTELLUNG

Lassen Sie sich von Gesetzestexten, Behördendeutsch und Papierkram nicht abschrecken – in vielen Fällen können Sie Ihre Leistungen recht unkompliziert beantragen oder erhalten dabei Hilfe. Und gerade das Sozialrecht ist sehr bürgerfreundlich und soll Sie dabei unterstützen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir Ihnen wichtige Adressen sowie häufige Fragen rund um die Antragstellung zusammengestellt und geben Ihnen Tipps und Beispiele für Formulierungen.

Damit Sie eine sozialrechtliche Leistung erhalten, müssen Sie in aller Regel einen Antrag stellen. Oft gibt es dazu Formblätter. Für den „Erstantrag“ reicht aber häufig ein kurzes formloses Schreiben. Ein zusätzlicher Vorteil dabei: In manchen Fällen ist der Beginn der Leistung abhängig vom Antragsdatum. Daher sollten Sie diesen zunächst formlosen schriftlichen Antrag in Erwägung ziehen und auch um eine Eingangsbestätigung bitten.

Beispiel für ein formloses Schreiben

„Hiermit beantrage ich die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.“ Die Behörde – im Beispielsfall das zuständige Versorgungsamt – wird Ihnen dann die entsprechenden Formulare zusenden.

Ist für die Reha-Maßnahme nun die Krankenkasse oder die Rentenversicherung zuständig? Manchmal ist es schwierig herauszufinden, wer der richtige Leistungsträger ist. Aber lassen Sie sich davon nicht entmutigen! Selbst wenn Sie Ihren Antrag bei der falschen Stelle abgeben, macht das nichts. Denn laut Gesetz1 muss dieser Leistungsträger, also z. B. die Krankenkasse, Ihren Antrag an die zuständige Stelle, also z. B. die Rentenversicherung, weiterleiten.

Auch wenn Sie bei einem Leistungsträger mündlich die Auskunft erhalten, dass Ihnen eine Leistung wahrscheinlich nicht zusteht, sollten Sie einen Antrag stellen. Dieser kostet Sie etwas Zeit, die sich aber sehr bezahlt machen kann. Insbesondere bekommen Sie in diesem Fall einen schriftlichen und begründeten Bescheid, der Ihnen die Entscheidung der Behörde erläutert.

Welche Informationen verlangt werden, geben die Formulare meist sehr deutlich vor. Weitere Erklärungen darüber hinaus müssen Sie nicht unbedingt einfügen. Denn Sie müssen Ihren Antrag auf Sozialleistungen gar nicht begründen: Im Sozialrecht gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz, auch als Untersuchungsgrundsatz2 bezeichnet. Dies bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt „von Amts wegen“ ermitteln muss. Der Leistungsträger muss also auch alle für Sie günstigen Umstände und Fakten ermitteln und bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Dies gilt übrigens auch für die Sozialgerichte. Aber natürlich sollten Sie versuchen, alle Informationen, die Ihren Antrag stützen, auch mitzuteilen. Das können Sie einfach in Ihren eigenen Worten tun. Es hilft, sich dabei in die Lage des Sachbearbeiters oder Richters zu versetzen und zu überprüfen, ob diese Person damit alle Informationen hat, die für Ihren Fall wichtig sind.

Der Leistungsträger wird jetzt Ihren Antrag prüfen. Möglicherweise wird er noch weitere Unterlagen von Ihnen verlangen. Es kann auch sein, dass er für den Antrag nicht zuständig ist und diesen daher an den zuständigen Leistungsträger weiterleitet. Wenn der Leistungsträger eine Entscheidung gefällt hat, wird er Ihnen einen schriftlichen Verwaltungsakt – einen Leistungsbescheid – zukommen lassen. Durch diesen Bescheid wird die Leistung gewährt, in Teilen gewährt oder abgelehnt. Wenn die Leistung abgelehnt oder in Teilen abgelehnt wird, haben Sie Möglichkeiten, sich gegen diese Entscheidung zu wehren. Für die Bearbeitung gibt es bestimmte Fristen. Sollte der Leistungsträger Ihren Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entscheiden, haben Sie die Möglichkeit, eine sog. Untätigkeitsklage zu erheben3 und sich damit direkt an das Sozialgericht zu wenden. Manchmal kann es bereits hilfreich sein, dem Leistungsträger eine Frist zur Entscheidung des Antrages zu setzen und auf die Möglichkeit der Untätigkeitsklage hinzuweisen.

Dazu müssen Sie einige formale Voraussetzungen beachten. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle erhoben werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat – also in der Regel die Behörde, von der Sie Ihren Bescheid erhalten haben.4 Zur Niederschrift bedeutet, dass Sie bei dem Leistungsträger persönlich erscheinen und dem dortigen Sachbearbeiter Ihren Widerspruch mitteilen können. Er ist verpflichtet, ihn aufzunehmen. Versichern Sie sich in diesem Fall, dass der Widerspruch schriftlich festgehalten wird, und unterschreiben Sie diesen. Sie können einen Widerspruch aber sehr einfach selbst formulieren:

Wie kann ich gegen eine Entscheidung Widerspruch einlegen?

Sie müssen Ihren Widerspruch nicht begründen. Wenn Sie das aber tun möchten, dann sollten Sie vorher von Ihrem Akteneinsichtsrecht5 Gebrauch machen. Vielleicht fehlen bestimmte ärztliche Begutachtungen? Vielleicht haben die Ärzte keine hinreichenden Auskünfte gegeben? Dies erfahren Sie nur, enn Sie Einblick in die Akte nehmen. So wissen Sie, welche Grundlagen die Behörde für ihre Entscheidung herangezogen hat, und können Ihren Widerspruch sinnvoll begründen.

Unbedingt beachten müssen Sie, dass der Widerspruch nur binnen einer Frist von einem Monat erhoben werden darf. Ist dieser Monat verstrichen, gibt es kaum eine Möglichkeit, gegen eine Entscheidung vorzugehen. Sie können aber natürlich jederzeit eine Leistung abermals beantragen!

Die Behörde prüft Ihren Widerspruch und Ihren Anspruch erneut. Wenn sie feststellt, dass Sie einen Anspruch auf die Leistung haben, dann wird Sie Ihrem Antrag stattgeben und Ihrem Widerspruch abhelfen (sog. Abhilfebescheid). Wenn der Leistungsträger nach wie vor der Auffassung ist, dass Ihnen die Leistung nicht zusteht, wird er die Leistung in einem Widerspruchsbescheid erneut ablehnen. Gegen diesen können Sie gegebenenfalls mit einer Klage vor dem Sozialgericht vorgehen.

Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe
www.ansprechstellen.de
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) GbR

Geschäftsstelle
c/o LVR-Integrationsamt
50663 Köln
Telefon: 0221 / 80953-90
Fax: 0221 / 82841-605
https://www.bih.de/integrationsaemter/

Bundesagentur für Arbeit

Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Telefon: 0911 / 17922-14; 0911 / 17922-18
Fax: 0911 / 17914-87
www.arbeitsagentur.de

Deutsche Rentenversicherung

Kostenloses Service-Telefon: 0800 1000 4800
www.deutsche-rentenversicherung.de

Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e. V.

Maximilianstraße 14
53111 Bonn
Telefon: 0228 / 76606-0
Fax: 0228 / 76606-20
www.rheuma-liga.de

Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) zum Bundesteilhabegesetz
https://www.teilhabeberatung.de
Krankengeldrechner – Seite der TK
https://www.tk.de/techniker/leistungenund-mitgliedschaft/informationen-versicherte/leistungen/weitere-leistungen/krankengeld/arbeitnehmer/hoehe-krankengeld-arbeitnehmer-2006214
Pflegestützpunkte in Deutschland – Seite des Zentrums für Qualität in der Pflege
www.zqp.de/beratung-pflege
Zuzahlungsrechner – Seite des ApoNet – offizielles Gesundheitsportal der deutschen Apotheker
www.aponet.de/service/zuzahlungsbefreiung
/zuzahlungsrechner.html
  1. 1. Vgl. § 16 SGB I.
  2. 2. Vgl. § 20 SGB X.
  3. 3. Vgl. § 88 SGG (Sozialgerichtsgesetz).
  4. 4. Vgl. § 84 SGG.
  5. 5. § 25 SGB X.